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Entfall der Schlussbesprechung (Verletzung des Parteiengehörs)
(B. R.) – Selbst wenn nach einer Außenprüfung die Schlussbesprechung zu Unrecht entfällt und dem Steuerpflichtigen auch sonst keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und dadurch das Recht auf Parteiengehör missachtet worden wäre, liegt darin kein absoluter Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führt, zumal ein solcher erstinstanzlicher Verfahrensmangel in aller Regel spätestens im Rechtsmittelverfahren, in dem der Steuerpflichtige zu den Feststellungen des Prüfers umfassend Stellung nehmen und seine Einwendungen vorbringen kann, geheilt wird (-I/10, unter Verweis auf ).