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Veruntreute Gelder sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern
Konnte sich ein leitender Angestellter einer international operierenden Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung aus seinem Dienstverhältnis heraus Geldbeträge widerrechtlich aneignen, so sind diese zu den Einkünften gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu zählen. An ihrer Steuerpflicht vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Arbeitnehmer schließlich strafgerichtlich der Untreue für schuldig befunden und zur Rückzahlung verhalten wurde, da zurückgezahlte Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
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RV/0175-F/12 (gem. § 10 Abs. 4b UFSG nicht veröffentlicht) | §§ 16 Abs. 2; 19 Abs. 1 und 2;
25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; § 295a BAO |
1. Der Fall
Die Staatsanwaltschaft, bei der ein Verfahren wegen Untreue gegen den Berufungswerber anhängig war, ersuchte Finanzamt und Steuerfahndung um Vornahme einer Überprüfung unter steuerlichen Aspekten. Gegen den Berufungswerber war der Vorwurf erhoben worden, als Prokurist einer über die Grenzen des Landes hinaus bekannten GmbH jahrelang in Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer einer ausländischen Niederlassung der Gesellschaft Beträge in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro von Firmenkonten abgezweigt und nach Aufteilung mit dem Komplizen z...