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GesRZ 1, Jänner 2018, Seite 61

Bilanzierung: Wertaufhellung und Wertbeeinflussung

§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG

§ 196 Abs 1 und § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB

1. Die Fragen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten wurden, sind Fragen der rechtlichen Beurteilung. Zu deren Lösung bedarf es eines entsprechenden Tatsachensubstrats, zu dessen Gewinnung die Erörterung durch geeignete Sachverständige notwendig ist.

2. Werterhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.

3. Wertbeeinflussend sind jene Erkenntnisse über Ereignisse, die sich nur auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst in dieser Zeit Einfluss auf den Wert haben. Sie sind bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen.

(OLG Linz 2 R 145/16f; LG Wels 26 Cg 31/14h)

Die Schuldnerin ist Tochtergesellschaft einer GmbH, deren Alleingesellschafter eine Privatstiftung ist. Ein Geschäftsführer und ein Prokurist der Beklagten waren Mitglieder des Vorstands d...

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