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Wiedereinsetzung in Rechtsmittelfrist: Fristverlängerungsantrag holt „versäumte Handlung“ nach
AVR 2024/2
Mit Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags wird die versäumte Handlung nachgeholt.
Sachverhalt: Dem Revisionswerber wurde am eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt; die diesbezügliche Vorlageantragsfrist lief unstrittig mit ab. Am brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in welchem er ausführte, die „Frist zur Einreichung eines Vorlageantrags bzw einer Fristverlängerung“ sei am abgelaufen. Weiters enthielt der Antrag Ausführungen zu einem unvorhergesehenen bzw unabwendbaren Ereignis, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe. Beantragt wurde, „der Wiedereinsetzung statt zu geben [und] die […] Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bis zum [zu erstrecken]“.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag ab, wogegen der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde erhob.
Mit Erkenntnis vom wies das BFG den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Im Fall der Versäumung einer Frist habe der Antragsteller gemäß § 308 Abs 3 letzter Satz BAO spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Dem sei der Revisionswerbe...