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SWI 3, März 2024, Seite 148

BFG: Doppelnichtbesteuerung einer schweizerischen AHV-Witwenrente eines ehemals öffentlich Bediensteten

AHV-Renten sind nicht von Art 21 DBA Schweiz erfasst, sondern jeweils nach Maßgabe der Art 18 und 19 DBA Schweiz im Ansässigkeitsstaat oder im Kassenstaat zu besteuern.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr 2016 in Österreich ansässig iSd Art 4 DBA Schweiz. Sie bezog eine AHV-Witwenrente aus der Schweiz, die sich einerseits auf eine ehemalige privatwirtschaftliche Tätigkeit (67,65 %) und andererseits auf eine ehemals im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit (32,35 %) ihres Ehemannes gründet. Zusätzlich erhielt sie anstelle einer Witwenrente iZm der früheren Beschäftigung ihres Ehemannes im öffentlichen Dienst eine Pensionsabfindung aus einer schweizerischen Vorsorgestiftung. Die AHV-Witwenrente wurde seitens der Schweiz unter Art 21 DBA Schweiz subsumiert und steuerfrei ausbezahlt, da nach Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Österreich ein Besteuerungsrecht zustünde. Das BFG subsumierte jedoch jenen Anteil der AHV-Rente, der auf die ehemals im öffentlichen Dienst geleistete Tätigkeit entfällt, unter Art 19 DBA Schweiz, wodurch der Schweiz als Kassenstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zugewiesen wurde, während Österreich diese Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) zu befreien hat...

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