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Keine Zuständigkeitsübertragung während eines Rückführungsverfahrens
iFamZ 2024/32
Art 15 VO Brüssel IIa; Art 16 HKÜ
(…) [5] 2. Das Fehlen von Rsp des OGH zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Bei unbestimmten Gesetzesbegriffen reicht es aus, wenn sich aus der Rsp des EuGH Leitlinien zu deren Auslegung ergeben. Die Anwendung dieser Leitlinien auf den Einzelfall kann in weiterer Folge – wie auch in rein nationalen Fällen, in denen die Leitfunktion dem OGH zukommt – nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, also eine gravierende Fehlbeurteilung vorliegt (9 Ob 75/22b, ErwGr 2.; RIS-Justiz RS0117100 [insb T 12]).
[6] 3. Solche Leitlinien sind im vorliegenden Fall der vom Rekursgericht eingeholten Vorabentscheidung des , zu entnehmen:
[7] 3.1. Danach kann ein Gericht, das nach Art 10 VO Brüssel IIa für Fragen der elterlichen Verantwortung zuständig ist, in Ausnahmefällen und nach angemessener, ausgewogener und vernünftiger Berücksichtigung des Kindeswohls die Verweisung des Falls, mit dem es befasst ist, auch an ein Gericht des Mitgliedstaats beantragen, in den d...