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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 35

Gutgläubiger Verbrauch von Unterhaltsleistungen

iFamZ 2024/27

Astrid Deixler-Hübner

§§ 78 Abs 2 EheG; 1437 ABGB

Ein Verbrauch des gewährten Unterhalts ist im Sinn eines gutgläubigen Verbrauchs anzuerkennen, wenn dieser auf dem Vertrauen in eine rechtskräftige Entscheidung basiert.

Die Beklagte ist die geschiedene erste Ehefrau des verstorbenen Ing. R. Die Klägerin war mit dem 2016 verstorbenen Ing. R. bis zu seinem Tode in aufrechter Ehe verheiratet. Sie ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann.

Aufgrund des Unterhaltsvergleichs führte die Beklagte gegen die Klägerin Exekution. Dagegen richtete sich die zu 3 C 1/19a des BG Schwechat von der Klägerin gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen erhobene Oppositionsklage. Mit Urteil vom wurde das auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren (wegen Einstellung der Exekution ab Februar 2019 infolge Begleichung der Unterhaltsforderung für den Zeitraum November 2016 bis Jänner 2019) abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das BG zum Ergebnis, dass die Beklagte im genannten Zeitraum ihre Unterhaltsforderungen gegen den ruhenden Nachlass geltend machen habe können. Da sich die Beklagte bereits im Exekutionsantrag ihre Witwenpension anrechnen habe lassen, der Nachlass nicht überschuldet sei und der geltend gemachte U...

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