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Ermessensausübung bei internationaler Zuständigkeit der Gerichte in zwei Staaten
iFamZ 2024/14
, 2 Ob 199/23p
Die Entscheidung, ob von der Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts, das sich am Wohl des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung der Interessen durch die Behörden des ausländischen Staats, orientieren muss.
Mit ) wurde im Hinblick auf die gem Art 14 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom (BGBl 1956/213) idF des ergänzenden Vertrags vom (BGBl 1968/99) ebenfalls begründete internationale Zuständigkeit Liechtensteins und die ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Minderjährigen durch die dortigen Pflegschaftsgerichte von der Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens in Österreich gem § 110 Abs 2 JN abgesehen.
Die Vorinstanzen wiesen – iZm der Anregung, in einem zu erwartenden Abstammungsverfahren einen Kollisionskurator zu bestellen (2 Ob 199/23p), bzw dem Antrag, einen in Vermögensangelegenheiten abgeschlossenen Vergleich zu genehmigen (2 Ob 211/23b), gestellte – Anträge des mit der Obsorge im Bereich der Vermögensverwaltung betrauten Rechtsan...