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Unterhaltsherabsetzungsantrag wegen Betreuungsleistungen
iFamZ 2024/6
Für die Zukunft sind Naturalleistungen (wie über ein übliches Kontaktrecht hinausgehende Betreuungsleistungen) nur zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklärt und aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme besteht, dass er die Naturalleistungen auch künftig erbringen wird. Die Behauptungs- und Beweislast für Umstände, die die Geldunterhaltspflicht reduzieren, trifft den Unterhaltsschuldner.