Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 59. Einlösung von Liegenschaften
(EB zur Nov 1976)
Die Einlösungstatbestände des § 59 werden gegenüber der bisherigen Regelung unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur wesentlich ergänzt und bezüglich der Baulose in Gartensiedlungsgebieten erweitert. Ein Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung wird nunmehr grundsätzlich dann gewährt, wenn ein Bauplatz oder Baulos zur Gänze in eine Verkehrsfläche fällt oder für ihn eine von der Baulandwidmung abweichende Flächenwidmung festgesetzt wird, nach der eine Bauführung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieser Anspruch wird nach dem letzten Satz des Abs 1 auch dann noch gewährt, wenn lediglich ein Teil eines Bauplatzes oder Bauloses durch die Umwidmung der Grundfläche seine Bebaubarkeit verliert und die Restfläche nach den Bestimmungen des § 16 nicht mehr zu einem Bauplatz bzw Baulos gestaltet werden kann. Auch der bisherige Tatbestand des § 59 Abs 3 wird beibehalten, hinsichtlich der Baulose ergänzt und klarer gefaßt: ein Einlösungstatbestand ist somit auch dann gegeben, wenn die Bebaubarkeit eines nach der vorliegenden Bauordnung, deren Wirksamkeit am eintrat, geschaffenen Bauplatzes bzw Bauloses durch eine Änderung d...