Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 53. Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und Erhaltung von Straßen
(EB zur Nov LGBl 2006/61)
In Abs 1 wird die Straßenbaulast den Eigentümern der Verkehrsfläche auferlegt, die gemäß Abs 2 (bisher: Abs 3) im Falle einer Übertragung der diesbezüglichen Verpflichtungen diese Flächen an die Gemeinde abzutreten haben, wobei – etwa hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit – die Grundsätze der § 17 und 18 maßgeblich sind. Die bisher in Abs 2 enthaltene Regelung über die Möglichkeit einer Ersatzvornahme entfällt, da dieses Vollstreckungsmittel ohnehin bereits auf Grund der Vorschriften des VVG zur Verfügung steht. Aus sachlichen Erwägungen wird in Abs 3 – ähnlich wie bereits bisher gemäß § 17 Abs 3 für Aufschließungswege in Gartensiedlungsgebieten – die Schaffung von Trennstücken in der Verkehrsfläche vorgesehen, die – sofern sie nicht in eine eigene, gemeinsame Einlage gelegt werden, der Einlage des angrenzenden Bauplatzes, Bauloses oder Kleingartens zuzuschreiben sind.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Die Verpflichtung zur Schaffung von Straßentrennstücken entsteht derzeit nur bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose, Kleingärten oder Teile von solchen, nicht aber bei Abte...