Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 49. Bauwerks- und Wohnungsnummerierung
Anmerkungen:
1) Die Nummerierungspflicht wird mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke aller Art ausgedehnt.
2) Für die einheitliche Gebäudenummerierung besteht der Beschluss des Gemeinderates vom , ABl 1958/100.
Judikatur:
1. Eine Erledigung, mit welcher dem Eigentümer aufgetragen wird, eine bestimmte Orientierungsnummer anzubringen, ist ein Bescheid ( Slg 4810/A, , 87/05/0204, BauSlg 1086, , 2009/05/0305).