Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 48. Duldung öffentlicher Einrichtungen an Gebäuden oder auf Grundstücken
Anmerkungen:
1) Durch die Ausdehnung dieser Regelung mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke jeder Art besteht die Verpflichtung jetzt auch bei Bauwerken, die keine Gebäude sind.
2) Soweit bundesrechtliche Belange berührt werden, bestehen gegen die vorliegende Regelung verfassungsrechtliche Bedenken.
3) Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ist jedoch unzulässig, weil die Tafeln nicht Zugehör zum Bauwerk sind.
4) Daraus folgt, dass über derartige Anträge die Baubehörde und nicht die Gerichte zu entscheiden haben. Im Hinblick auf die „Kernbereichstheorie“ des VfGH zu zivilrechtlichen Ansprüchen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen.