Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 45. Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 45 kommt klar zum Ausdruck, daß nicht wie bisher zugleich mit der Enteignung die erforderliche Baubewilligung oder Abteilungsbewilligung zu erwirken ist, sondern daß nach Enteignung der angesprochenen Grundflächen bzw nach Erwerbung der angestrebten Rechte die nach diesem Gesetz erforderlichen Rechtshandlungen für die Verwirklichung des Enteignungszweckes innerhalb bestimmter Fristen gesetzt werden müssen. An die Nichteinhaltung dieser Fristen wird als Rechtsfolge der Anspruch des Enteigneten auf Rückübereignung der enteigneten Sache geknüpft. Für dieses Rückübereignungsverfahren werden sinngemäß die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens herangezogen. Durch diese Rechtskonstruktion wird die Gewähr geboten, daß nicht ein Enteignungsverfahren angestrebt und durchgeführt werden kann, ohne nicht auch innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne den Enteignungszweck tatsächlich herzustellen. Dadurch wird ausgeschlossen, daß eine dem österreichischen Rechtssystem fremde Enteignung auf Vorrat eintreten kann.
Anmerkungen:
1) Abs 1 idF der Nov LGBl 1996/42. Diese Bestimmung stellt eine lex special...