Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 44. Enteignungsverfahren
(EB zur Nov 1976)
Wenn im Enteignungswege auch bebaute Grundflächen in Anspruch genommen werden und die Möglichkeit des Umbaues oder der baulichen Abänderung der Gebäude auf diesen Grundflächen besteht, ist entsprechend der Bestimmung des § 38 Abs 6 ein weiteres Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Umbaues einzuholen; bei der Festsetzung der Entschädigung ist in solchen Fällen auf die vorläufig bestimmten Kosten des Umbaues Bedacht zu nehmen. Bei der Auflösung von Bestandrechten im Zuge einer Enteignung einer bebauten Liegenschaft werden auch durch die neu gefaßten Bestimmungen der vorliegenden Novelle die bisherigen Grundsätze beibehalten. Das hat zur Folge, daß nach der Systematik des österreichischen Rechts die Bestandrechte als obligatorische Rechte, soweit sie nicht verdinglicht sind, in der festzusetzenden Entschädigungssumme aufgehen bzw die Bestandnehmer nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 nur hinsichtlich der aus der Enteignung und dem Untergang des Bestandobjektes resultierenden Nachteile berücksichtigt werden (§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954). Darüber hinausgehende Entschädigungsleistungen obliegen nach den Entschä...