Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 40. Grundflächen für öffentliche Zwecke
Anmerkung:
1) Es muss bezweifelt werden, ob bei Wegfall der Rechtsgrundlage das Verfahren unbedenklich weitergeführt werden kann, weil ja auch der maßgebliche Zeitpunkt jener der Entscheidung der Behörde ist.
Judikatur:
1. Es ist undenkbar, eine Erholungsfläche (Fußballplatz) als öffentlich zu qualifizieren, wenn sie nicht überwiegend und – bei gleichbleibender Situation – auf unbegrenzte oder doch dem Zweck entsprechend lange Dauer der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder öffentlichen Einrichtungen dient ( Slg 5724).
2. Das Verlangen eines Eintrittsgeldes (WIG 74) schließt das Vorliegen einer öffentlichen Erholungsfläche nicht aus ( Slg 6935).