Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 38. Enteignungsfälle und Umfang der Enteignung
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 38 werden erstmals die Grundsätze für die Durchführung von Enteignungen zusammengefaßt. Oberster Grundsatz bei der Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist, daß jede Enteignung nur gegen Entschädigung durchgeführt werden darf und sich in jedem Falle auf den geringsten noch zum Ziel führenden Eingriff in fremde Rechte beschränken muß. Als weiterer Grundsatz wird betont, daß eine Enteignung nur dann beantragt werden darf, wenn der Enteignungsgegner die Einräumung der angestrebten Rechte ablehnt oder dafür ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert.
Für die Inanspruchnahme von Grundflächen, die bebaut sind, wird weiters der Grundsatz aufgestellt, daß diejenigen Flächen, die für die Erfüllung des Enteignungszweckes unmittelbar nicht erforderlich sind, aber im Zuge der Enteignung wegen ihres wirtschaftlichen, technischen und räumlichen Zusammenhanges mit der unmittelbar benötigten Grundfläche zumindest vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen, nur auf Zeit zur Herstellung des Enteignungszweckes enteignet werden dürfen. Nach Ablauf dieser Zeitdauer, die im Enteignungsbescheid festzusetzen is...