Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 33. Rechtswirkungen
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
§§ 33 und 34 werden einfacher gefasst; in § 33 Abs 1 Z 3 wird weiters normiert, dass Wohnungsmieten von der Wirkung des Umlegungsbescheides, dass obligatorische Rechte zum nächsten Kündigungstermin als aufgekündigt zu gelten haben, ausgenommen sind.
Anmerkungen:
1) Abs 3 idF der Nov LGBl 2009/25.
2) Wenn auch der Mieterschutz in Wien als Dogma betrachtet wird, kann ein derartiger Schutz von Wohnungsmieten uU den ganzen Zweck einer Umlegung illusorisch machen. Eine sachliche Rechtfertigung findet sich dafür jedenfalls nicht.
3) Diese Bestimmung ist in Ansehung ihrer Unbestimmtheit verfassungsrechtlich bedenklich (formalgesetzliche Delegation).
4) In Form eines Antrages. Eine bloße Übersendung des Umlegungsbescheides reicht wohl nicht aus. Vgl auch § 131.