Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 31. Umlegungsbescheid
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Die bisher im § 31 vorgesehene öffentliche Auflage des genehmigten Umlegungsplanes, verbunden mit der Möglichkeit, Vervielfältigungen zu beziehen, entfällt, da künftig ohnehin jeder Partei mit dem Umlegungsbescheid eine Ausfertigung des Umlegungsplanes zuzustellen ist. Die Erlassung des Umlegungsbescheides ist – ebenso wie der Umlegungstag (§ 32) – im Grundbuch anzumerken.
Anmerkungen:
1) Mit der Nov LGBl f Wien 2010/40 zur V der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden (ÜbertragungsV – LGBl 2000/35), wurde die Entscheidung über die Umlegung dem Amt der Wiener Landesregierung übertragen.
2) Der Umlegungsbescheid ist jeder Partei zuzustellen, auch einer solchen, die aus der Masse keine Grundstücke zugewiesen erhält.