Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 29. Belastungen
Anmerkungen:
1) Gemäß § 134 Abs 6 begründen solche Rechte insoweit eine Parteistellung, als die Behörde über die Entschädigung zu entscheiden hat. In Betracht kommen vor allem Baurechte, Dienstbarkeiten und Reallasten. Vgl auch § 33 Abs 1 Z 2.
2) Im Grundbuch.