Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 24. Änderungen im Grundbuch
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Der geltende § 24 entfällt, da eine bescheidmäßige Einleitung des Umlegungsverfahrens nicht mehr stattfindet. Der neue § 24 soll verhindern, dass vor der Verbücherung des Umlegungsbescheides Änderungen des Grundbuches bezüglich der (erloschenen) früheren dinglichen Rechte – insbesondere des Eigentumsrechtes – vom Gericht durchgeführt werden; zu diesem Zweck soll der Magistrat durch Zustellung der Beschlüsse über Änderungen im Grundbuch in die Lage versetzt werden, gegen solche Beschlüsse erforderlichenfalls Rechtsmittel einzubringen. Diese Norm ist zur Vollziehung unbedingt erforderlich, da sonst nicht die richtigen Personen dem Verfahren beigezogen werden.
Anmerkung:
1) Die Auffassung der EB, dass gegen unkorrekte Grundbuchsbeschlüsse der Magistrat erforderlichenfalls Rechtsmittel einbringen kann, ist verfehlt. Es fehlt an einer dem § 13 Abs 6 für Abteilungen geltenden adäquaten Norm.