Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 20. Erlöschen der Wirksamkeit der Abteilungsbewilligung und der Kenntnisnahme
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Die Änderung des § 20 ist darin begründet, daß die Erteilung einer Benützungsbewilligung nach § 128 künftig nicht mehr stattfindet. Um Härten in der Praxis zu vermeiden, soll die Abteilungsbewilligung aber nicht mit der nunmehr erforderlichen Fertigstellungsanzeige verknüpft werden. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist durch ein Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 durchsetzbar.
Anmerkungen:
1) § 20 wurde mit der Nov LGBl 1996/42 neu gefasst.
2) Eine Baubewilligung „erwirken“ kann mit „gilt als ... gemäß § 70 bewilligt“ nicht gleichgesetzt werden. Daher ist diese Bestimmung für das „vereinfachte Baubewilligungsverfahren“ nicht anwendbar (in diesem Sinne auch § 70a Abs 1 Z 9).
3) Dies ist verfassungskonform so zu interpretieren, dass zum Zeitpunkt des Einreichens der Baubewilligung eine gültige Abteilungsbewilligung bereits vorliegt oder später erwirkt wird. Ein Ablauf der zeitlichen Gültigkeit der Abteilungsbewilligung während des anhängigen Baubewilligungsverfahrens spielt keine Rolle. ( Slg 15.064).
4) Dieses Gebot steht wohl auch unter ...