Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 18. Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen oder Bauführungen im Grünland oder in Sondergebieten
Anmerkungen:
1) Diese Regelung greift nur dann, wenn das betreffende Grundstück ans öG auch tatsächlich grenzt. Vgl auch Anm 3) zu § 17.
2) Historisch gesehen war die Abtretungsverpflichtung im ländlichen Gebiet und im Sondergebiet an Neu- und Zubauten geknüpft. Erst mit der Nov LGBl 2003/10 wurde diese Regelung eliminiert, die eine konkrete Berechnung ermöglichte. Die derzeitige Regelung ist exzessiv (was ist etwa bei einer Bewässerungsanlage mit 40 m Länge?) und daher offensichtlich verfassungswidrig.