Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 8. Bausperre
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
In Abs. 1 wird aus sachlichen Erwägungen die Möglichkeit eröffnet, in einem von einer gesetzlichen Bausperre erfassten Gebiet – ähnlich wie schon bisher im Falle einer zeitlich begrenzten Bausperre nach Abs. 2 – unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Grundabteilungen eine Bewilligung zu erwirken.
Anmerkungen:
1) § 8 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst.
2) Damit wurden aber bauliche Abänderungen geringerer Natur nicht unzulässig; es entfällt aber die Prüfung der besonderen Voraussetzungen.
3) Eine Dienstbarkeit ist natürlich dann nicht notwendig, wenn die Liegenschaft an das bestehende Straßennetz unmittelbar angrenzt.
4) Unter den genannten Voraussetzungen besteht nunmehr auch trotz der unbefristet geltenden Bausperre auf die Genehmigung von Grundabteilungen sowie die Erteilung einer Baubewilligung nach § 70 WBO ein Rechtsanspruch.
5) Die zeitlich begrenzte Bausperre ist ein übliches Instrumentarium der Raumplanung. Die Geltung des bisherigen Bebauungsplanes wird nicht aufgehoben, er muss sogar nach der ausdrücklichen Anordnung der Z 1 eingehalten werden. Im Zeitpunkt des Beschlusses über die Bausperre muss die beabsichtigte Ände...