Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 2. Verfahren bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
(EB zu LGBl 1996/10)
In Abs 1 wird die Methode der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen festgelegt. Die für die Planung bedeutsamen Rechtsverhältnisse (Z 2) betreffen etwa das Bestehen einer Cottageservitut sowie das Vorliegen von Baubewilligungen und Grundabteilungsbewilligungen. Aus der genauen Darlegung der Gestaltung und Entwicklung des Plangebietes, die erreicht werden soll (Z 3), ergibt sich die engere Wahl der Mittel, mit denen diese Zielsetzung erreicht werden kann.
In Abs 5 soll zur Klarstellung die in § 103 i der Wiener Stadtverfassung, LGBl für Wien 28/1968, in der geltenden Fassung, vorgesehene Vorberatung der den Bezirksvertretungen aufgrund der Bauordnung für Wien obliegenden Aufgaben durch den Bauausschuß der Bezirksvertretung in die Bauordnung aufgenommen werden. Dadurch sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die durch die Kompetenzen der neuen Umweltausschüsse in den Bezirken auftreten können.
Im Hinblick darauf, daß § 5 Abs 1 Z 6 des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl 25/ 1993, der Umweltanwaltschaft ein...