Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 1a. Maßnahmen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
In der raumordnungsrechtlichen Praxis besteht teilweise die Problematik, dass bestehendes Bauland nicht genutzt und auch dem Bodenmarkt nicht zugeführt wird, sodass ein gewisser Widmungsdruck entsteht, Baulandflächen neu auszuweisen. Weiters besteht in bestimmten Fällen das Bedürfnis, mit Grundeigentümern privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich der Herstellung und Kostentragung der im Zuge der Widmung und Aufschließung von Bauland erforderlich werdenden Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen. Diesen Problemen wird in den Raumordnungsgesetzen der Mehrzahl der Bundesländer dadurch zu entgegnen versucht, dass die Gemeinden ermächtigt werden, privatrechtliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern zu treffen, die beispielsweise Regelungen über die Tragung von Infrastrukturkosten sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Gewährleistung einer zeitgerechten widmungsgemäßen, mit den Raumordnungszielen in Einklang stehenden Verwendung von Liegenschaften zum Inhalt haben können.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur Salzburger Vertragsraumordnung vom , Zlen. G 77/99 und V 29/99, di...