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Die Aufsichtsratsquote für Arbeitnehmer – verkompliziert durch die novellierte Aufsichtsratsverordnung
Im Dezember 2017 ist in dieser Zeitschrift bereits ein umfassender Beitrag zur Quote im Aufsichtsrat für Kapital- und Arbeitnehmervertreter aus gesellschafts- und arbeitsrechtlicher Sicht erschienen (in der Folge kurz: Dezember-Beitrag). Nicht mehr berücksichtigt werden konnte in diesem Beitrag die – ebenfalls mit in Kraft getretene und noch vom nunmehrigen Bundesminister a.D. Alois Stöger erlassene – Änderung der Aufsichtsratsverordnung durch die Verordnung BGBl II 2017/312. Neu eingefügt wurde in die Aufsichtsratsverordnung ein Abschnitt 2a, in dem es laut Überschrift um die „Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG“ geht. Ergänzt wurden auch die Vorschriften zur Entsendung und Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat von Unternehmen gem § 110 Abs 6 und 6b ArbVG (Quote im Konzern). Nicht dem GFMA-G, sondern den bereits mit in Kraft getretenen Änderungen des ArbVG durch die Novelle BGBl I 2017/12 (Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertretungsorgane von vier auf fünf Jahre) geschuldet ist die Anpassung von § 21 Abs 1 Satz 1 Aufsichtsratsverordnung. Im Konzern sind die nach vorausgegangener Wahl zu entsendenden Arbeitnehmervertreter aus den beherrschten Unternehmen ab ebenfalls für d...