Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 138. Bauoberbehörde
(EB zur Nov LGBl 1992/34)
In Abs 8 wird in verfassungskonformer Weise vorgesehen, für die Genehmigung von Gegenschriften und Stellungnahmen einen Beschluß der Bauoberbehörde nachträglich einzuholen. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis VfSlg 10.598 ausgesprochen, daß nur eine landesgesetzliche Bestimmung, welche ein von der für die Willensbildung des Kollegiums sonst maßgeblichen Regelung – nicht etwa bloß vorübergehendes, sondern endgültig weitergehendes – abweichendes Vorgehen erlaubt, verfassungswidrig in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingreift. Da im Entwurf ausdrücklich vorgesehen ist, daß der Beschluß der Bauoberbehörde nachträglich einzuholen ist, und somit keine endgültige, sondern eine bloß vorübergehende Abweichung von den generellen Beschlußerfordernissen vorliegt, greift der vorgeschlagene Text nicht in die Zuständigkeit des Bundes (Kompetenztatbestand „Verfassungsgerichtsbarkeit“) ein. Die Zurechnung der Gegenschrift zur Bauoberbehörde ist damit stets gewährleistet.
(Aus den EB zur Nov LGBl 2003/10)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk vom , 98/13/ 0153, und vom , 99/14/0105) ist ein Koll...