Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 137. Nichtigkeitsgründe
Anmerkungen:
1) Nach § 68 Abs 4 AVG ist zur Nichtigkeitserklärung von Bescheiden die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und nicht die im Instanzenzug übergeordnete Behörde berufen. Bis zur BO-Nov 1976 war nach § 137 Abs 3 zur Nichtigkeitserklärung von Bescheiden, ausgenommen Straferkenntnisse, die BOB ausdrücklich zuständig. Es erscheint nunmehr mit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 eine Zuständigkeit der BOB nicht mehr gegeben, weil Bescheide im eigenen Wirkungsbereich bei Fehlen einer gegenteiligen ausdrücklichen Regelung (die BOB hat freilich nach Art 111 B-VG eine Sonderregelung) nur von Gemeindeorganen für nichtig erklärt werden können, die BOB aber eine Landesbehörde ist (s VfSlg 6770).
Der VfGH hat – offensichtlich sich auf die Lehrmeinung von Moritz, in Korinek/ Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (1999) stützend – in seinem Beschluss vom , B 756/04, B 137/04, wo er zu einer Ablehnung der Beschwerde gegen eine Nichtigerklärung einer Baubewilligung gelangte, sich nicht dogmatisch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zuständigkeit der BOB nach Art 111 B-VG für eine Entscheidung in oberster Instanz auch damit eine Zuständigkeit als sachlich in Betracht kommende O...