Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 134. Parteien
(EB zur Nov LGBl 1992/34)
Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber den zunächst betroffenen Nachbarn eine stärkere Rechtsposition einräumt als den Eigentümern weiter weg gelegener Liegenschaften. Vom Verfassungsgerichtshof wurde eine derartige Regelung in der Salzburger Bauordnung für verfassungskonform erachtet (, Slg 10.844).
Hervorzuheben ist, daß nach der geltenden Rechtslage in so gut wie allen Fällen derselbe Nachbarschaftskreis zugezogen wird, der auch nach der vorgesehenen Neuregelung beizuziehen sein wird. Die Neuregelung dient also im wesentlichen der klareren Abgrenzung im Sinne der Rechtssicherheit.
Die nunmehrige Regelung im Abs 3 sieht überdies vor, daß die Eigentümer benachbarter Liegenschaften die Parteistellung nur dann erlangen, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen ein Bauvorhaben erheben. Diese Lösung ist dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet.
Im neu eingefügten Abs 4 wird den Eigentümern benachbarter Liegenschaften, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung zu erlangen, die Möglichkeit eingeräumt, a...