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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 132.

Anmerkungen:

1) Welche Dienststelle des Magistrates einzuschreiten hat, ergibt sich auf Grund der Geschäftseinteilung v , 04475-20100/0001-GIF. Der Magistrat als solcher stellt nach außen eine Einheit dar. Für das Verfahren gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 lit A Z 3 EGVG).

2) Unterbleibt ein solcher Hinweis, so hat dies in baurechtlicher Hinsicht keine Rechtsfolgen. Es besteht allenfalls die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Zur Rechtsmittelbelehrung allgemein s § 61 AVG.

Judikatur:

1. Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist ( Slg 6028/A).

2. § 110 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sieht ausdrücklich vor, daß der Magistrat eine Einheit ist. Welche Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl hiezu die E VfSlg 1705 und...

Bauordnung für Wien

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