Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 128a Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Gemäß § 129 Abs. 5 ist der Eigentümer eines Bauwerks verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Die diesbezüglichen Überprüfungsmaßnahmen müssen nach der geltenden Rechtslage allerdings nicht dokumentiert bzw. gegenüber der Baubehörde nachgewiesen werden. Der neue § 128a verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes, bestimmte Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, selbst oder durch andere Personen (etwa einen Ziviltechniker) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einem von einem Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Sachgebiet – es kommt hier nur eine Beeidigung für das gesamte Fachgebiet Bauwesen in Betracht – zu erstellenden Bauwerksbuch zu dokumentieren.
Die Festlegung der jeweiligen Prüfintervalle durch den genannten Ziviltechniker oder Sachverständigen bietet gegenüber einer gesetzlichen Festlegung dieser Intervalle den Vorteil einer höheren Flexibilität und liegt daher auch im Interesse des Eigentümers. Da das Bauwer...