Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 126. Benützung des Nachbargrundes, Verlegung fremder Leitungen und ähnliches
Anmerkungen:
1) Bei dieser Duldungsverpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 Abs 1 ABGB. Ob diese Verpflichtung dem Bauwerber auch auf der Nachbarliegenschaft das Recht einräumt, erforderliche Sicherungsmaßnahmen dortselbst durchzuführen, muss bei der gewählten gesetzlichen Textierung bezweifelt werden. Eine bleibende Unterfangung wäre jedenfalls bewilligungspflichtig. Die Qualität als Nachbarliegenschaft resultiert aus der erwiesenermaßen notwendigen Inanspruchnahme für sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mögliche Arbeiten (was durch SV-GA klarzustellen ist) und darf nicht mit dem Nachbarbegriff des § 134 Abs 3 gleichgesetzt werden.
2) Es liegt kein Fall der sog „sukzessiven Kompetenz“ vor; das Gericht wird auch (dem Grunde nach) zu beurteilen haben, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.
3) Über diesen Anspruch entscheidet die Baubehörde. Ein angerufenes Gericht müsste auf Unzulässigkeit des Rechtsweges erkennen. Diese Regelung dürfte verfassungsrechtlich zulässig sein, da es sich nicht um die Beurteilung eines möglichen Schadens, sondern die Fr...