Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 125. Verantwortlichkeit bei der Bauausführung
Anmerkungen:
1) Auch ohne eine solche Regelung der Verantwortlichkeit besteht eine zivilrechtliche, strafrechtliche und allenfalls standesrechtliche Verantwortung.
2) S Anm 3 und 4 zu § 124.
3) Abs 1 lit a und Abs 2 idF der Nov LGBl 1996/42. Der neu in die Baurechtsterminologie eingeführte Prüfingenieur hat die Aufgabe, die Bauführung zu überwachen. Er ist aber kein „beliehener öffentlicher Unternehmer“, weil er damit nicht Aufgaben der Behörde wahrnimmt, sondern eine dem Bauwerber obliegende Kontrolle der Bauführung. Vgl auch § 127 Abs 3.
4) Wobei man sich fragt, welche rechtlichen Möglichkeiten die Behörde zum Einschreiten besitzt. Kann bei einem vereinfachten Verfahren ein Bescheid gemäß § 68 Abs 3 AVG abgeändert oder gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt werden? Freilich gilt das Vorhaben nach § 70a Abs 10 bei nicht erfolgter Versagung und nicht erlangter Parteistellung eines Nachbarn als „mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt.“ § 127 Abs 8 lit a BO sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Baueinstellung vor. In Betracht kann weiters ein Auftrag nach § 129 Abs 10 BO kommen.
Judikatur:
1. Fragen der Sicherung der Baugrube sind Sache der Bauausführun...