Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 120. Büro- und Geschäftsgebäude
Anmerkung:
1) Also mehr als 50%. Werkstätten gelten nicht als Büro-, Geschäfts- oder Lagerräume.
2) Die Verpflichtung, nicht nur in Wohnhäusern (§ 119 Abs 5), sondern auch bei Büro- und Geschäftshäusern Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorzusehen, soll den Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehr heben und damit eine Emissionsreduktion bei Luftschadstoffen bewirken. Das Ausmaß, in dem eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Nutzung des betreffenden Gebäudes zu beurteilen (aus den EB der Nov LGBl 2004/33).