Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 104. Trinkwasser

Geuder/Fuchs

Anmerkungen:

1) Vgl die OIB-RL 3 Pkt 7 (Teil III, Kap 1).

2) Die näheren Bestimmungen hierüber finden sich im Wasserversorgungsgesetz 1960 (Gesetz v , LGBl 10 idgF) und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung v , LGBl 20 idgF. Die Normierung eines Anschlusszwanges findet im § 36 WRG 1959 ihre verfassungsgesetzliche Deckung. Die Vollziehung der landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen ist zufolge Art. 10 Abs 2 B-VG Bundessache. Das Wiener Wasser ist nunmehr durch eine Verfassungsbestimmung des Wasserversorgungsgesetzes geschützt (§ 3a).

3) Etwa Hygieneinstitut der Universität Wien, Institut für Umweltmedizin der Stadt Wien.

4) Unter welchen Voraussetzungen die Anlage eines Hausbrunnens neben einer baubehördlichen auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ergibt sich aus § 10 WRG 1959 (BGBl 1959/215 idgF).

Judikatur:

1. Die Tätigkeit des Magistrates auf dem Gebiete der Wasserversorgung bzw zur Erhaltung der Wasserleitungen ist eine Verpflichtung zur Erfüllung einer Aufgabe der Hoheitsverwaltung ( Slg 952, Slg 1595/A).

Bauordnung für Wien

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