Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 101. Abgase von Feuerstätten
Anmerkungen:
1) Vgl die OIB-RL 3 Pkt 5 (Teil III, Kap 1). S auch zum Begriff der Abgasanlage § 87 Abs 2. Die WBO kennt den Begriff des Rauchfangs nicht mehr.
2) Vgl die feuerpolizeilichen Vorschriften von Wien (insb das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl 1957/17 idgF, die Wiener Feuerpolizei V, LGBl 1989/5 idgF die Wiener KehrV, LGBl 1985/22 idgF, und das Wiener Kleinfeuerungsgesetz, LGBl 2005/43 idgF:
Ob nicht dennoch im Einzelfall eine Derogation erfolgt, ist nach den Grundsätzen „lex specialis derogat legi generali“ und „lex posterior derogat legi priori“ zu lösen (im Zweifel ist eine Derogation nicht anzunehmen).