Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 100. Abfälle
Anmerkungen:
1) Vgl die OIB-RL 3 Pkt 4 (Teil III, Kap 1).
2) Maßgebliche Rechtsvorschrift ist das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl 1994/13 idgF.
Judikatur:
1. Die Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien zu besorgen; der Wr LRG kommt daher keine behördliche Zuständigkeit zu ().