Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 93. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
Anmerkungen:
1) Vgl hiezu OIB-Richtlinien 2, 2.1, 2.2 in Teil III, Kap 1, insbes RL 2 Pkt 3.
2) S die Definition im § 87 Abs 5.
3) Es fragt sich, welche sinnvolle Abgrenzung zwischen Bauwerksteil und Bauteil bestehen soll. Wenn nach § 87 Abs 4 ein Bauteil ein abgrenzbarer Teil eines Bauwerkes ist, erhebt sich die Frage, ob die Abgrenzung eine rechtliche, faktische oder technische ist. Auch die EB geben darüber keine Auskunft. Vermutlich sind mit Bauteilen technische Spezifika gemeint, während der Bauwerksteil der Oberbegriff sein soll. Das hätte aber in diesem Fall wesentlich konkreter definiert werden müssen.