Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 92. Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
Anmerkung:
1) Vgl die OIB-RL 2 Pkt 2 (Anlage 4 zur BTV).
2) Das ist wohl ein Nachbarrecht (§ 134a Abs 1 lit e WBO). Wieso weniger große Schäden hinzunehmen sind, ist nirgends ersichtlich und sachlich nicht gerechtfertigt.