Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 91. Allgemeine Anforderungen
Anmerkungen:
1) Es müssen die Bauwerke wohl auch so konzipiert werden, dass Sachen (etwa Lagerhäuser) nicht gefährdet werden (vgl § 94 Abs 1). Vgl die OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 (Anlagen 4, 5 und 6 der BTV).
2) Das ist wohl ein Nachbarrecht (§ 134a Abs 1 lit e WBO).
Judikatur (zur früheren Rechtslage) zum Brandschutz:
1.§ 101 Abs 5 BO (jetzt: OIB-RL 2 Pkt 3.9.3 iVm Pkt 4.1) sieht die Errichtung von Feuer- und Brandmauern, die mindestens 15 cm über die Dachfläche zu führen sind, dann nicht vor, wenn das Übergreifen eines Brandes durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird. Die Ansicht der Behörde, daß die vorgesehenen Stahlbetonplatten als mindestens ebenso geeignete Maßnahme wie das Höherführen der Brandmauern anzusehen ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden ( 94/ 05/0172, 0180, BauSlg 118).
2. Zufolge § 101 Abs 1 BO muß ein Gebäude, wird es an Nachbargrenzen angebaut, an diesen in allen Geschoßen feuerbeständige Feuermauern ohne Öffnungen enthalten, die den Anforderungen für Außenwände entsprechen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern mit Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegen...