Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 88. Allgemeine Bestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2008/24)
§ 88 Abs. 1 bis 3 entsprechen dem Art. 3 der Vereinbarung; Abs. 2 führt die sechs wesentlichen Anforderungen an, die die EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) für Bauwerke normiert und die auch die Gliederung des 9. Teils des Gesetzes vorgeben.
Gemäß § 88 Abs. 4 hat der Bauwerber – wie bisher gemäß § 97 Abs. 2 – grundsätzlich die Wahl über die zu verwendenden Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, hat jedoch den Beweis dafür zu erbringen, daß die im konkreten Fall verwendeten Baustoffe, Bauteile oder Bauarten den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.
Anmerkungen:
1) In gleicher Weise sind die BTV und die Anlagen 3–11 gegliedert (s d).
2) Zunächst sind hiefür materiellrechtliche Vorschriften (auch EU-Richtlinien und Europäische Zulassungen) maßgeblich. Die OIB-Richtlinien schaffen für sich nur eine gesetzliche Vermutung, dass die Bauführung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, wenn sie eingehalten werden. Abweichungen sind zulässig, wenn mindestens das gleiche Schutzniveau erreicht wird (§ 2 BTV). Dafür kommen vor allen Ö-Normen und andere Richtlinien in Betracht, die sich ja als schematisiertes Sachverständigen...