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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 87. Begriffsbestimmungen

(EB zur Nov LGBl 2008/24)

Die in § 87 enthaltenen einheitlichen Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geltenden.

Anmerkungen:

1) Hier stellt sich die Frage, welcher rechtliche Unterschied zwischen Bauteil einerseits und Bauwerksteil andererseits besteht (§ 38 Abs 6, § 71b Abs 1, 3 und 4, § 79 Abs 6, § 129 Abs 4, § 134a Abs 2). Vermutlich soll der Bauwerksteil der Oberbegriff sein (vgl hiezu auch § 88 Abs 1 und 3, § 89 sowie Anm 1 zu § 93).

2) Ein rechtlicher oder technischer Unterschied zwischen Fluchtweg bzw notwendigem Verbindungsweg ist nicht ersichtlich.

3) Somit kann ein landwirtschaftliches Lagerhaus ein Industriebauwerk sein. Ein Gleiches gilt für Werkstätten, etwa eine KFZ-Reparaturwerkstatt.

4) Vgl § 5 Abs 4 lit n.

5) Das Ausmaß bezieht sich auf die Gebäudefläche

6) Nach der neuen Rechtslage können Reihenhäuser auch nur aus Betriebseinheiten bestehen.

Bauordnung für Wien

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