Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 87. Begriffsbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2008/24)
Die in § 87 enthaltenen einheitlichen Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geltenden.
Anmerkungen:
1) Hier stellt sich die Frage, welcher rechtliche Unterschied zwischen Bauteil einerseits und Bauwerksteil andererseits besteht (§ 38 Abs 6, § 71b Abs 1, 3 und 4, § 79 Abs 6, § 129 Abs 4, § 134a Abs 2). Vermutlich soll der Bauwerksteil der Oberbegriff sein (vgl hiezu auch § 88 Abs 1 und 3, § 89 sowie Anm 1 zu § 93).
2) Ein rechtlicher oder technischer Unterschied zwischen Fluchtweg bzw notwendigem Verbindungsweg ist nicht ersichtlich.
3) Somit kann ein landwirtschaftliches Lagerhaus ein Industriebauwerk sein. Ein Gleiches gilt für Werkstätten, etwa eine KFZ-Reparaturwerkstatt.
4) Vgl § 5 Abs 4 lit n.
5) Das Ausmaß bezieht sich auf die Gebäudefläche
6) Nach der neuen Rechtslage können Reihenhäuser auch nur aus Betriebseinheiten bestehen.