zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 86. Einfriedungen

Anmerkungen:

1) Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann gegeben sein, wenn solche Bauplätze für Schuttablagerungen benutzt werden oder sich auf ihnen aufgelassene Kellerräume befinden, die als Unterschlupf benutzt werden können.

2) Eine allgemeine Pflicht zur Errichtung von Einfriedungen besteht nicht mehr (früher § 88). Vgl auch § 5 Abs 4 lit s.

3) Ältere Bebauungspläne sahen oft solche Regelungen vor. In manchen Gebieten wäre eine Regelung im Bebauungsplan wünschenswert (s nun EB).

Judikatur:

1. Ein auf § 88 Abs 5 (jetzt § 86 Abs 1) gestützter Auftrag zur Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche ist auch bei Bestand einer Bausperre nicht unzulässig ( Slg 6600/A).

2. Die Errichtung einer Einfriedungsmauer ist dann unzulässig, wenn die Bebauungsbestimmungen anordnen, daß der betreffende Raum von jeder wie immer gearteten Bebauung freizuhalten ist ( Slg 5920/A).

3. Die Anbringung einer Schilfmattenverkleidung an der Drahtgittereinfriedung im Bereiche des Vorgartens verstößt gegen § 88 Abs 2 (jetzt: § 86 Abs 3) und ermächtigt die Baubehörde, einen Auftrag zur Beseitigung dieser Verkleidung nach § 129 Abs ...

Bauordnung für Wien

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.