Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 84. Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten
(EB zur Nov 1976)
Die Bestimmungen der § 83 und 84 gehen im wesentlichen auf die bisherigen Regelungen der § 85 und 86 zurück. Die Bestimmung über Erker wird insofern einschränkend gefaßt, als es in Hinkunft nicht mehr zulässig ist, mit einem Vorbau über fast der gesamten Gebäudefront über die öffentliche Verkehrsfläche oder in die Vorgärten vorzurücken; durch diese Regelung soll dem Begriff „Erker“ wieder der ihm im Sprachgebrauch zugemessene Inhalt gegeben werden. Durch die Regelung des § 84 Abs 3, daß über Baufluchtlinien mit unterirdischen Gebäuden bis zu den Bauplatzgrenzen vorgerückt werden darf, wird bezüglich der Baufluchtlinien der Grundsatz verlassen, daß diese Fluchtlinien in ewige Höhe und Tiefe reichen. Dieser Grundsatz wird jedoch auch ein zweites Mal generell durch die Möglichkeit durchbrochen, daß für verschiedene, übereinander liegende Räume verschiedene Widmungen und damit verschiedene Bebauungsbestimmungen festgelegt werden können (§§ 4 Abs 3 und 5 Abs 7). In diesem Falle bedarf es jedoch einer ausdrücklichen, die anderen abändernden Festsetzung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der ...