Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 79. Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltete Flächen
(EB zur Nov 2001/36)
Gemäß dem geltenden Abs 5 bedarf es in Gartensiedlungsgebieten für das Anbauen eines Gebäudes an einer seitlichen Grundgrenze nicht der Zustimmung des Nachbarn. Bereits anlässlich der Bauordnungsnovelle 1976 war beabsichtigt, dass auch an hinteren Grundgrenzen ohne Zustimmung des Nachbarn angebaut werden darf, doch kommt dies im geltenden Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Abs 5 wird daher neu gefasst.
(EB zur Nov 2001/90)
Mit der Techniknovelle zur Bauordnung für Wien wurde § 5 Abs 5 insofern neu gefasst, als bei Unwirksamwerden der Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke im Bebauungsplan durch Zeitablauf „Grenzfluchtlinien“ gegen öffentliche Erholungsflächen und die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten“ aufrecht bleiben. Korrespondierend damit sieht § 10 Abs 2 in der Fassung der Stadtplanungsnovelle vor, dass die bekannt gegebene Grenzfluchtlinie das Recht gibt, gegen öffentliche Erholungsflächen unmittelbar an ihr, wenn der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht, anzubauen und Fenster herzustellen. Im Fall der Neufestsetzung des Bebauungsplanes ohne die Ausweisung einer Parkanlage für „öffentli...