Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 75 Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe
Anmerkungen:
1) Die Abs 1, 2, 3, 4 lit b und c, 4a, 5 und 6 wurden durch die Nov LGBl 1996/44 neu gefasst bzw angefügt, Abs 7 (und 9) idF der Nov LGBl 2001/36.
2) Wie die Gebäudehöhe zu bemessen ist, ergibt sich aus § 81. Eine unterschiedliche Bauklassenfestsetzung ist bei benachbarten Grundflächen zulässig, ebenso bei Hanglage (s E 5).
3) Mit der Nov LGBl 2006/10 wurde der Hochhausbegriff von der Bauklasse VI abgekoppelt und dafür ein eigener § 7f geschaffen, dort nur mehr mit planungsrechtlichem Inhalt. Der damals neu formulierte § 120 „Gebäude mit besonders brandschutztechnischen Anforderungen“ wurde mit der Nov 2008/24 bereits wieder beseitigt (neuer Inhalt: Büro- und Geschäftsgebäude) und inhaltlich in die OIB-Richtlinie (Gebäude der Gebäudeklasse 5 – GK5) aufgenommen (vgl hiezu insbes OIB-Richtlinie 2 Pkt 10).
4) Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle zwingen den Bauherrn dazu, mit der Gebäudehöhe unter dem Ausmaß zurückzubleiben, das sich aus den Bestimmungen des Abs 1 ergeben würde, wenn die Straße nicht die erforderliche Breite aufweist, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Fenster der Hauptfront des gegenüberliege...