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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 74. Gültigkeitsdauer

Anmerkungen:

1) § 74 wurde mit der Nov LGBl 1996/42 neu gefasst.

2) S Anm 2 zu § 72.

3) Unabhängig von der Erstattung einer Bauanzeige (§ 124 Abs 2) ist die Frage des Baubeginns im Zweifelsfall zu prüfen. Im Sinne des E des 1854/ 68, werden Erdarbeiten, die der absehbaren Verwirklichung des Bauvorhabens dienen, als Baubeginn anzusehen sein.

4) Hier wurde die Umbenennung in „Bauwerk“ übersehen.

5) Wann der Bau als vollendet zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Einzelfall nicht immer leicht zu beurteilen sein wird. ME ist eine Bauführung im Sinne dieser Gesetzesstelle als vollendet anzusehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle (wesentlichen) bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (s E VwGH v , Slg 4728/A). Der Gesetzgeber sollte einen Auftrag zur Bauvollendung als eigenes Rechtsinstitut einführen iS einer Ausführungspflicht, wie dies in anderen Bauvorschriften zT der Fall ist.

6) Hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Baubehörde. Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen, Parteistellung zu. S auch § 45 Abs 1 und Anm 1 zu § 4...

Bauordnung für Wien

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