Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 73. Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben
(EB zur Nov LGBl 2001/91)
Aus praktischen Überlegungen wird in Abs 1 festgelegt, dass eine Mischung von Verfahren gemäß § 70a mit Planwechselbewilligungen gemäß § 73 in Verbindung mit § 70 nicht zulässig sein soll.
Zur Wahrung der Nachbarrechte im Falle einer Planwechselbewilligung in einem Verfahren gemäß § 70a wird der zweite Satz des Abs 2 neu gefasst.
(EB zur Nov LGBl 2005/41)
Auf Grund praktischer Erfahrungen erscheint es zweckmäßig, dass Planabweichungen im Zuge der Bauausführung, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen – wenn überhaupt – nur in äußerst geringfügigem und daher vernachlässigbarem Ausmaß berührt werden können, ohne vorheriges Erwirken einer sogenannten Planwechselbewilligung ausgeführt werden dürfen. In Schutzzonen kann dies im Hinblick auf das Erfordernis einer eingehenden Überprüfung aus stadtgestalterischer Sicht nur für Abweichungen gelten, die keine Änderung der äußeren Gestaltung der Baulichkeit bewirken. Es genügt nach Abs. 3, dass derartige Abweichungen der Behörde – spätestens im Rahmen der Fertigstellungsanzeige – zur Kenntnis gebracht werden (vgl. § 128 Abs. 2 Z 2a in Z 28). Das ...