Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 71b Sonderbaubewilligungen
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Die Zitierung des § 71a in Abs. 1 ist entbehrlich, da eine Bewilligung nach § 71a ohnehin nur subsidiär in Betracht kommt.
Für die nach Abs. 3 erster Satz erforderliche Interessensabwägung der Behörde zählt der zweite Satz dieser Bestimmung derzeit ausschließlich positive Kriterien auf, während Abs. 4 ausschließlich Beispiele für negative Kriterien enthält. Eine Abwägung der positiven bzw. negativen Kriterien untereinander ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0128) nicht zulässig. Durch die nunmehrige Zusammenfassung der beispielhaft zu berücksichtigenden Kriterien in Abs. 3 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, sämtliche in Betracht kommenden – positiven und negativen – Umstände in gleicher Weise in ihre Beurteilung einzubeziehen.
Anmerkungen:
1) Vgl Anm 2 zu § 71a.
2) Hier wird offenbar ein Rechtsinstitut sui generis geschaffen, dessen verfahrensrechtliche Abwicklung, weil nicht geregelt, völlig unklar ist. Werden Nachbarn überhaupt gehört, ist der Eigentümer zu laden? Wer fungiert eigentlich als Antragsteller? Etwa ein Mieter, der schwarz gebaut hat? Erst mit der No...